Schweigepflicht (auch Verschwiegenheitspflicht) bedeutet allgemein, dass das einer bestimmten Berufsgruppe anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies kann ein Amtsgeheimnis, ein Arztgeheimnis oder auch ein Beichtgeheimnis sein. Der Geheimnisträger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, außer er wird durch die direkte Person oder Gesetze (Offenbarungspflicht) davon entbunden.
Ärztliche Schweigepflicht
Ärztliche Schweigepflicht (auch Arztgeheimnis) bedeutet, dass ein Mediziner das Besprochene, Behandlungsmethoden und Testergebnisse nicht an Dritte weitergeben darf. Die ärztliche Schweigepflicht ist ein Patientenrecht. Ein erwachsener Patient muss den Arzt mündlich oder schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden, damit dieser z.B. mit Familienangehörigen drüber reden darf. Hat man bedenken, so sollte man den Arzt zu Beginn des Gespräches auf die Schweigepflicht hinweisen: das Gespräch ist vertraulich zu behandeln.
Neben dem Recht auf Selbstbestimmung ergibt sich die ärztliche Schweigepflicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Arzt, dem Strafgesetzbuch („Verletzung von Privatgeheimnissen“), den Berufsordnungen (BO) der Landesärztekammern (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den Datenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Unter die ärztliche Schweigepflicht fallen ebenfalls Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, z. B. nichtärztliche Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz, Medizinische Fachangestellte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Masseure, Krankengymnasten, medizinisch-technische Assistenten usw.
Was fällt unter die ärztliche Schweigepflicht?
Das Strafgesetzbuch (StGB), der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Berufsordnungen der Landesärztekammern und die Datenschutzgesetze der Bundesländer regeln die ärztliche Schweigepflicht.
Unter die Schweigepflicht fällt beispielsweise:
- Namen und persönliche Daten des Patienten
- Patientenakte (Testergebnisse, Röntgenaufnahmen, Behandlungsplan, Medikamente, Notizen, etc.)
- die Tatsache, dass der Patient von diesem Arzt behandelt wird/ wurde („er war da“)
- jegliche Meinung oder Äußerung, die der Patient dem Arzt gegenüber gemacht hat
- weitere Informationen über den Patienten (Beruf, Familie, Finanzen, etc.)
- Dinge, die der Arzt unfreiwillig miterleben musste, z.B. Familienstreit bei einem Hausbesuch oder Streit in seiner Praxis
- Angaben, die der Patient über Dritte gemacht hat (z.B. über einen erkrankten/s Freund/ Familienmitglied)
- Drogen- oder Alkoholprobleme
- Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Tod des Patienten weiter, außer er wurde vor dem Tod durch den Patienten davon entbunden oder eine geänderte Gesetzeslage schreibt es vor.
- Ärzte, die der Betroffene per Verfügung aufsuchen muss (z.B. Betriebsarzt, Vertrauensarzt, Polizeiarzt, D-Arzt, Arzt/ Krankenhaus nach Betriebsunfall, etc.)
Wie wirkt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht ist allgemein gültig, d.h. sie bezieht sich nicht auf bestimmte Personengruppen. Dies gilt auch bei
Familienmitgliedern oder Ehepartnern. Der behandelnde Arzt darf Informationen über den Patienten nicht an diese weitergeben, außer er wurde davon offiziell entbunden, z.B. bei Pflege von Angehörigen. Hier gelten Aufnahmen, z.B. falls der Patient nicht mehr im Stande ist, sich um sich selbst zu kümmern (z. B. bei Demenz). Möchte man eine Bevormundung oder Besprechung der Krankenlage durch Familienmitglieder oder den Ehepartner verhindern (z. B. durch Unfall oder im Alter), kann frühzeitig eine Vorsorgevollmacht (notariell) abgeschlossen werden, die im Notfall alles regelt. Liegt ein Patient beispielsweise im Koma und es werden Entscheidungen benötigt, kann der Arzt von einem
[font=Calibri", "sans-serif]mutmaßlichen Einverständnis[/font] ausgehen und die Angehörigen informieren.
Die Behandlung bei
Kindern bis zum 15. Lebensjahr fällt ebenfalls nicht unter die Schweigepflicht. Die Eltern als Erziehungsberechtigte (oder ein gesetzlich bestellter Betreuer) werden daher bis zu diesem Zeitpunkt informiert und dürfen über die Behandlung des Kindes mitbestimmen. Der Arzt hat in diesem Fall das Recht die Eltern über den Gesundheitszustand zu informieren. Ab dem 15. Lebensjahr (teilweise findet sich auch die Angabe ab dem 16. Lebensjahr) kommt es auf dein Einzelfall und die Bewertung des Arztes an, ob dieser die ihm zugetragenen Information für sich behält oder die Eltern informieren möchte. Hierbei kommt es zum einen auf die Reife des Jugendlichen an, ob dieser in der Lage ist, seinen Gesundheitszustand richtig einzuschätzen (Einsichtsfähigkeit), zum anderen auf die Einschätzung des Arztes in dieser Situation. Eine klare Gesetzesregelung gibt es hier nicht. Liegt die Gefahr einer
Kindeswohlgefährdung vor, so darf bei hinreichendem Verdacht die Schweigepflicht gebrochen werden und Polizei oder Jugendamt informiert werden.
In Bezug zum
Arbeitgeber hat der Arzt eine Schweigepflicht, was die eigentliche Krankheit betrifft. Lediglich die Dauer der Krankmeldung muss der Arzt dem Arbeitgeber übermitteln. Liegt eine Krankmeldung von einem Facharzt (mit Name, Fachrichtung und Stempel) und der Patient möchte nicht, dass diese Information an den Arbeitgeber gelangt (z.B. bei psychischen Krankheiten), so kann der Patient die Krankmeldung immer vom Hausarzt umschreiben lassen. Das bedeutet, dass der Hausarzt die Krankschreibung neu stellt mit der gleichen Anzahl der krankgeschriebenen Arbeitstage, jedoch macht der Hausarzt (üblicherweise ein Allgemeinmediziner) dann seinen eigenen Stempel drunter. Der Arbeitgeber weiß daher nicht, ob eine spezielle Fachrichtung vorliegt. Die Krankmeldung mit Diagnoseschlüssel ist immer für die Krankenkasse bestimmt. Diese zahlt bei Krankmeldungen über 6 Wochen dann den Lohnausgleich und sollte daher immer abgegeben werden. Eine Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Sollte der Arbeitgeber nachfragen, darf die Antwort höflich ausgeschlagen oder eine kleine Notlüge zu Hilfe genommen werden.
Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber der
Polizei, außer es wird konkret ein Verbrechen geplant. Wird eine Straftat bekannt, so hat der behandelnde Arzt ein
Zeugnisverweigerungsrecht. Er darf das Arztgeheimnis nicht brechen, um bei der Aufklärung der Straftat zu helfen. Eine
Ausnahme ist jedoch gegeben, wenn diese Meldung
eine weitere Tat oder eine konkrete Gefahr verhindern würde. Dann ist in der Regel gemäß Paragraph 34 StGB ein
„rechtfertigender Notstand“ gegeben, welcher ein solches Verhalten rechtfertigt. Eine Tat beinhaltet sowohl die Eigengefährdung (Suizid) oder eine Fremdgewährdung (z. B. Gewalt gegen Dritte). Was ein „rechtfertigender Notstand“ ist, kommt jedoch auch auf den Einzelfall an. Zur Abwehr von Gefahren, Verfolgung von Straftaten oder Auffindung von Vermissten darf die zuständige Behörde Auskunft aus diesem Verzeichnis verlangen. Ob dieser stattgegeben wird, ist zu prüfen.
Die Schweigepflicht gilt auch in
Arztpraxen/ Krankenhäuser. Hier wird häufig zwischen den Patienten auch um einen Diskretionsabstand gebeten. Ärzte dürfen untereinander nur allgemeingehaltene Sachverhalte besprechen, wobei die Identität des Patienten geheim gehalten werden muss. Die Schweigepflicht gilt auch für
Arzthelfer/innen/ Pfleger, auch in Gesprächen untereinander. Sie hat ebenfalls auf Diskretion zwischen den Patienten im Wartebereich zu achten. Vertraulichkeit sollte hier ernst genommen werden. Weiterhin ist es möglich, die
Schweigepflicht unter Ärzten zu brechen, wenn der Patient seinem Arzt erlaubt, die
Meinung eines Kollegen hinzuzuziehen.
Wird eine
Praxis an einen anderen Arzt übergeben, z. B. durch eine Rentennachfolge, so muss die schriftliche Genehmigung des Patienten eingeholt werden, dass auch die Patientenakte übertragen werden darf. Die Weitergabe der Patientenakte an eine andere behandelnde Praxis (z. B. bei Wechsel) muss ebenfalls schriftlich durch den Patienten genehmigt werden.
Es gibt jedoch z.B. Krankheiten, die
meldepflichtig sind. Hierbei muss der Arzt gesetzlich eine Meldung machen und ist damit automatisch von der Schweigepflicht entbunden.
Zusätzlich hat der Arzt die Pflicht Daten an die
kassen-ärztliche Vereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln. Diese Erfolgt jedoch nicht in Details, sondern in einer ICD-10 Verschlüsselung. Dies dient der Abrechnung der angefallenen Behandlungskosten. Einzelne Anfragen, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. § 275 SGB V) vorgesehen sind, u.a. Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen aufgrund Erstellung eines Gutachtens, Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse oder eines sonstigen Kostenträgers (z.B. Berufsgenossenschaft, private Zusatzversicherung), Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederungsplan, sind ebenfalls zulässig, werden aber üblicherweise zuvor auch mit dem Patienten besprochen. Auch im Rahmen einer Therapie können Berichte an die Krankenkasse übermittelt werden. Hierzu klärt der behandelnde Therapeut üblicherweise im Vorfeld auf. Die Schweigepflicht gilt hingegen gegenüber privaten Versicherungsgesellschaften, private Verrechnungsstellen, Inkassobüros, Leistungsträger in der Sozialversicherung und allgemein gegenüber staatlichen behörden.
Trat ein
Betriebsunfall auf (Verletzung bei einer Tätigkeit während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg), so darf der Arzt die persönlichen Daten sowie Informationen über die Unfallbehandlung an die zuständige Berufsgenossenschaft (nicht der Arbeitgeber) weitergeben, da diese die Kosten trägt (statt der Krankenkasse).
Die Übermittlung von Patientendaten ist im Rahmen der
Röntgenverordnung ebenfalls zulässig. Sie dient behördlichen Stellen, um unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden oder als Unterlagen für nachbehandelnde Ärzte. Röntgenstrahlen sind schädlich für den Körper und benötigen daher eine gewisse Kontrolle und Überwachung.
Im Falle einer
Drogenabhängigkeit und damit folgend einer Ersatzbehandlung mit einem Betäubungsmittel (z. B. Methadon) muss dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden.
Eine weitere Ausnahme ist die
Geburt eines Kindes. Hierbei ergeht eine mündliche Information über die Geburt, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Eltern an einen Standesbeamten.
Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht durch den behandelnden Arzt ist eine Straftat (
Paragraph 203 Strafgesetzbuch (StGB)) und kann entsprechend angezeigt werden. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen für den behandelnden Arzt.
Lässt sich ein behandelnder Arzt sogar bestechen um ein Arztgeheimnis Preis zu geben, handelt dieser mit Absicht, um anderen Schaden zuzufügen. Dies kann eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren mit sich ziehen.
Verstöße haben daher straf-, berufs- (durch die Ärztekammer) und zivilrechtliche Folgen (Schadensersatzansprüche durch den Patienten).
Psychotherapeutische Schweigepflicht bei Kindern und Jugendlichen
Bei Erwachsenen ist die (ärztliche) Schweigepflicht fest geregelt. Anders sieht es auch hier wieder bei Kindern und Jugendlichen aus. Hierbei muss der Therapeut zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Kindes und dem Mitwissen der Eltern abwägen. Das Wohl des Minderjährigen kann ein Mitwissen der Eltern verlangen um eine erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten. Die Mitteilung von Geheimnissen an die Eltern kann Kindern aber auch schaden, vor allem bei Missbrauch durch ein Elternteil oder gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Sorgerecht. Für Psychotherapeuten ist es oft schwierig diesem Zwiespalt gerecht zu werden.
Das der Minderjährige geistig entsprechend reif, kann auch mit einem Therapeuten verabredet werden, dass Informationen, die an die Eltern sollen erst zwischen Patient und Therapeut besprochen werden, so dass sich der Patient auf das Elterngespräch einstellen kann.
Patientenrechte für Minderjährige
Auch Minderjährige wollen mitreden, wenn es um den eigenen Körper geht. Hierbei sind die Patientenrechte bei Minderjährigen jedoch komplizierter. Es kommt nicht nur auf das Alter an, sondern auch darauf wieviel der Jugendliche bereits versteht.
Geht es dem Jugendlichen nicht gut, so sollte er/sie das Gespräch mit den Eltern suchen und einen Arzt aufsuchen. Die Eltern dürfen den Arztbesuch nicht verhindern. Sie sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, für die Gesundheit des Kindes zu sorgen. Dies regeln die Pflichten als Erziehungsberechtigte.
Ist der Jugendliche bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (nicht privat), so kann er/sie ab dem 16. Lebensjahr alleine zum Arzt und eine Behandlung beantragen. Hierbei kommt es auf die Einschätzung des Arztes an, ob die Eltern informiert werden. Ggf. kann auch die Krankenkasse die Eltern informieren, dass das Kind erkrankt ist. Bei privaten Versicherungen erfolgt immer eine Information.
Ärzte sollten dem Jugendlichen erst einmal zuhören, müssen aber seinem Wunsch auf Behandlung nicht entsprechen. Sie können auch darauf bestehen das Gespräch gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu führen, falls der Arzt es für erforderlich hält.
Rechtlich muss eine Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen vorliegen, damit die Erziehungsberechtigten nicht informiert werden. Diese ist nicht an das Alter gebunden, sondern hängt von der geistigen und sittlichen Entwicklung des Jugendlichen ab und sein Verständnis, was eine Behandlung mit sich bringt. Hierbei gilt es auch Behandlungsrisiken zu erfassen und die Tragweite einer Behandlung einschätzen zu können.
Ein Arzt sollte dem Jugendlichen verständlich erklären, was eine Behandlung oder auch Nicht-Behandlung bedeutet und welche Folgen auftreten können. Als Patient hat man das Recht zu erfahren, welche Risiken und Behandlungsfehler bestehen können. Der Arzt muss folglich bewerten, ob der Jugendliche das Erklärte versteht und angemessen beurteilen kann. Ist sich der Arzt unsicher, kann er das Einverständnis zur Behandlung von den Erziehungsberechtigten erfragen. Letztlich entscheidet der Arzt, ob ihm deine Einwilligung genügt.
Gleiches gilt auch zur Verschreibung von Medikamenten, wenn z.B. eine Jugendliche die Pille zur Schwangerschaftsverhütung nehmen möchte. Auch in der Frage von Impfungen hast du ein Mitspracherecht. Bist du und deine Eltern unterschiedliche Meinung, suche das Gespräch vor der Arzt und lass dich beraten. Hier kannst du auch deine Bedenken äußern. Ein Arzt kann über die medizinische Versorgung aufklären.
Jugendliche ab 14 Jahren dürfen aktiv eine Organspende verweigern. Aktiv zustimmen dürfen sie hingegen erst mit 16 Jahren (nach dem eigenen Tod). Soll hingegen eine Lebendspende stattfinden (z.B. eine Niere, Leber, Knochenmark) wodurch der Spender auch später eingeschränkt sein kann, muss er/sie hingegen 18 sein um dies selbst entscheiden zu dürfen. Für Schönheits-OPs unter 18 Jahren bedarf es immer der Einwilligung der Eltern. Allgemein benötigen OPs die Einwilligung der Eltern. Eltern dürfen hier bei medizinischen Notwendigkeiten auch einer OP zustimmen, selbst wenn das Kind/ der/die Jugendliche dies nicht möchte.
In einen Schwangerschaftsabbruch müssen die Eltern, da es sich um eine OP handelt, einwilligen. Drängen sie die Jugendliche dazu, darf der Abbruch abgelehnt werden, außer es stehen medizinische Gründe im Vordergrund. Auch als Minderjährige darf über die Schwangerschaft selbst entschieden werden, auch das Kind zu behalten. Hierbei sollte sich die Jugendliche aber auch mit de Konsequenzen einer Schwangerschaft und einem frühen Muttersein auseinander setzen. Entsprechende Beratungsstellen können hier Hilfe bieten. Es ist das persönliche Recht über den Körper und das eigene Kind zu bestimmen.
Eine Patientenverfügung, auch nach langjähriger Leidensphase, ist erst mit der Volljährigkeit möglich.
Beichtgeheimnis
Ähnliche Rechte wie für das Arztgeheimnis gelten auch für ein Beichtgeheimnis. Der Beichtvater hat Verschwiegenheit zu wahren. Vom Beichtgeheimnis kann nicht entbunden werden.
In der römisch-katholischen Kirche ist das Beichtgeheimnis im kanonischen Recht verankert. Eine direkte Verletzung ist eine Tatstrafe. Die evangelischen Landeskirchen erkennen neben der Beichte gleichermaßen die Seelsorge an, die im Seelsorgegeheimnisgesetz festgelegt ist und ebenfalls vertraulich gehandhabt wird.
Diese Angaben treffen auf Deutschland zu. Hier gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Geistliche haben keine Anzeigepflicht, auch nicht wenn sich dadurch ein geplantes Verbrechen verhindern ließe. In Österreich und Schweiz gelten ähnliche Gesetze, wie in Deutschland, die das Beichtgeheimnis wahren. In anderen Ländern kann dieses Recht durch Bundesgesetze unterschiedlich gehandhabt werden. Beispielsweise haben Priester insbesondere bei sexuellem Missbrauch eine Anzeigepflicht.
Quellen
https://de.wikipedia.org/wiki/Verschwiegenheitspflicht
https://www.anwalt.org/aerztliche-schweigepflicht/
https://kinderarzt-pocking.de/aerztl-schweigepflicht/
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
https://www.forum-verlag.com/blog-gp/aer...igepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__139.html
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/...flicht.pdf
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/...69656.html
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/...90583.html
https://www.dr-datenschutz.de/kindeswohl...endaemter/
https://www.recht-relaxed.de/WebS/RechtR..._node.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikati...nFile&v=23
https://www.aerzteblatt.de/archiv/63334/...uslegungen
https://de.wikipedia.org/wiki/Beichtgeheimnis